| Einzelheiten zur Inkasso-KlageIch habe den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bei der Musterfeststellungsklage gegen die Otto Group (EOS Investment GmbH) anwaltlich vertreten. Am 15.06.23 wurde das Urteil verkündet. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat der Verbraucherseite in vollem Umfang recht gegeben. Dies geschah aus den folgenden zwei Gründen: Zum einen würde die EOS DID wegen der Konzernverbundenheit mit Otto gar keine fremde Forderungen, sondern (konzern)eigene Forderungen einziehen. Daher liege überhaupt keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG vor. Im Übrigen sei der beklagten EOS Investment kein Vermögensschaden entstanden, da die Beklagte infolge der mit der EOS DID abgeschlossenen Rahmen- vereinbarung die Inkassokosten nie tatsächlich an die EOS DID bezahlen musste . Ohne Schaden könne es aber auch keinen gegen die Schuldner gerichteten Schadens- ersatzanspruch aus Verzug geben.
Außer Frage steht, dass das Urteil nach positiver BGH-Entscheidung auch auf diejenigen Inkassounternehmen anwendbar sein wird, die ein vergleichbares Geschäftsmodell wie Otto/EOS verfolgen. NDR-Beitrag: Vgl. auch: https://www.musterfeststellungsklagen.de/eos https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/mahnungen-inkasso/bgh-eos-darf-inkassokosten-die-hoehe-treiben --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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